§ 6 Abs 1 StGB

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb (=aufgrund dieser fehlenden Sorgfalt) nicht erkennt, dass er Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild (=strafbare Handlung) entspricht.

z.B: Gefahrensituation wurde übersehen oder nicht als solche erkannt.

Bewusst Fahrlässig
§ 6 StGB (2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht
herbeiführen will. Wer also erkennt oder erkennen müsste, dass seine Handlung strafbar ist.