§ 6 Abs 1
StGB
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der
er verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen
befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb (=aufgrund dieser fehlenden
Sorgfalt) nicht erkennt, dass er Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild (=strafbare Handlung) entspricht.
z.B: Gefahrensituation wurde übersehen oder nicht als solche erkannt.
Bewusst Fahrlässig
§ 6 StGB (2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich
hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht
herbeiführen will. Wer also erkennt oder erkennen müsste, dass seine
Handlung strafbar ist.